Chronik von Brittnau Band 3

Museum Brittnau Chronik Stephan Kunz-Suter, 1823-1888 / BAND III 59 | 116 hinlänglich Nahrung davon erwarten darf; dass also von jetzt an in jeder Rücksicht gar wohl alles Betteln, wo durch besonders die Jugend dieser (B3_S.146-147) dürftigen Menschenklassen frühzeitig zum Müssigang und Arbeitscheu verleitet wird, und alle Gefühle von Schamhaftigkeit bei denselben ersticken, wiederum abgeschafft werden kann; so hat der Gemeinderat, um diesen immer mehr einreissenden Folgen zuvorzukommen und diese Klasse von Menschen zu mehrerem Arbeitsfleiss anzutreiben nach dem Wunsche unserer hohen Regierung mit oberamtlicher Bewilligung verordnet: Von der Bekanntmachung dieser Verordnung an, soll in der Gemeinde Brittnau sowohl den Bürgerlichen, als nur hier angesessenen Armen, so wie auch denjenigen aus anderen Gemeinden, alles Betteln auf das strengste unter nachbestimmten Strafen untersagt sein. /: Unter Bettlern sollen auch alle diejenigen Leute begriffen sein, die unter dem Vorwand Arbeit zu suchen, oder etwas zum Kauf anzutragen, dennoch Betteln und somit den Einwohnern zur Last fallen. Inder hiesige Arme der dem ungeachtet in dieser Gemeinde bettelnd angetroffen oder angezeigt wird, soll auf unbestimmte Zeit an das Blöchli geschlossen oder in Gefangenschaft gesetzt werden; so auch Jeder der in einer anderen Gemeinde bettelnd ergriffen und als solcher der hiesigen Gemeinde zugeführt wird, soll ebenfalls auf unbestimmte Zeit an das Blöchli geschlossen oder in die Gefangenschaft gesetzt und dazu noch die Zuführungskosten an sich selbst zu tragen haben, unvermögendenfalls werden diese Kosten einem solchen von seiner Unterstützung abgezogen. Jeder hier wohnende arme Einsasse, der in hiesiger Gemeinde bettend angetroffen wird, soll auf gleiche Weise gestraft, und nachher aus der Gemeinde gewiesen werden; indem dieselben zufolg hierüber bestehen- (B3_S.148-149) der Verordnung und Gesetz, denen Gemeinden in welchen sie angesessen sind, auf keine Weise beschwerlich fallen, sondern unvermögenenfalls sich bei ihrem Bürgergemeinden um die erforderliche Unterstützung bewerben sollen. Armen aus anderen Gemeinden die in hiesiger Gemeinde bettelnd angetroffen werden, sollen zufolge hierüber bestehender Verordnung und Gesetz ihren Gemeinden auf Unkosten derselben zugeführt; Fremden aber über die Gemeinds-Grenzen geführt, und je nach Umständen körperlich bestraft werden. Damit auch gutherzige Einwohner nicht durch ihr beständiges Almosengeben dieser wohltätigen Verordnung Hindernisse in den Weg legen, und gleichsam dadurch den Bettel befördern, so soll in hiesiger Gemeinde jedes Almosengeben bei den Häusern bei zwei Franken Busse zu Handen den

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