Museum Brittnau Chronik Stephan Kunz-Suter, 1823-1888 43 | 43 §.7. Das Grab soll nach eingesenktem Sarg sofort eingemacht werden. Nicht geschehender Fall soll der Totengräber zur Verantwortung und Strafe gezogen werden. §.8. Jede Arbeit soll verhältnismässig Honoriert werden, und zwar von 60 Rappen – Franken 2. (B2_T1_S.089) §.9. Weil das Grab unverzüglich und ohne Säumen auf die bestimmte Zeit soll fertig sein, und der Totengräber jede Arbeit bei Seite legen muss, so soll der Lohn sogleich nach beendigtem Leichengebet entrichtet werden. §.10. Wird die Bezahlung nicht geleistet, so darf der Totengräber dem Gemeinderat Anzeige machen, welcher die Bezahlung zu erbringen die Pflicht hat. §.11. Da es unbillig ist, wenn der Totengräber aussert dem ihm auferlegten Gemeinderat, noch auf dem Kirchhofe Frohndienste zu tun, so soll ihm von den Gräbern der armen Leute der Lohn aus der Armenkasse verabreicht werden. §.12. Diejenigen, welche auf dem Kirchhofe (B2_T1_S.090) Gärtchen haben wollen, haben es dem Totengräber anzuzeigen, welcher den Wünschen nachzukommen die Pflicht hat, und dieselben gegen eine jährliche Entschädigung von Rappen 70 pflegt und besorgt. §.13. Im Tode ist alles gleich. Darum werden alle Leichen, die der Rechen und der Armen in Reihen beerdigt werden. Auch die Selbstmörder gehören hierher. §.14. Es soll kein Grab vor Verfluss von wenigstens 25 Jahren geöffnet werden. Sind die Leichen nach Verfluss dieser Zeit nicht verwest, so muss der Kirchhof vergrössert werden. ______________________________________________________ ______________________________________________________ Schluss Band 2_Teil 1
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