Chronik von Brittnau Band 2

Museum Brittnau Chronik Stephan Kunz-Suter, 1823-1888 42 | 43 Der Lohn soll vom Gemeinderat bestimmt werden, er soll auch dafür sorgen, dass der Totengräber nach beendigtem Leichengebet bezahlt werde. 8. Welche Mittel stehen ihm allenfalls zu Geboten, und zur Bezahlung zu gelangen? Anzeige an den Gemeinderat. 9. Wie soll er den Kirchhof bestellen? Entweder sollen die Grabhügel geebnet, oder es sollen Gärtchen angelegt werden. 10. Was soll ihm von der Pflege der Grabhügel oder überhaupt des Kirchhofes bezahlt werden? Im letzten Falle bezahlt man für ein Grab jährlich 70 Rappen. 11. Dürfen Familienplätze geduldet werden oder nicht? Es dürfen keine Familienplätze geduldet werden. 12. Nach wie viel Zeit dürfen die Gräber wieder geöffnet werden? Nach Verfluss von 30 Jahren, vorher nicht. 13. Wie gross sollen die Begräbnisplätze sein? Deshalben sollen die Begräbnisplätze die entsprechende Grösse haben. (B2_T1_S.087) Entwurf einer Instruktion für den Totengräber. §.1. Jede Gemeinde von wenigstens 1‘000 Einwohnern hat einen eigenen § Begräbnissplatz der Zahl der Einwohner entsprechend zu erstellen. Auf 1‘000 Einwohner 20‘000 Fuss Auf 1‘500 Einwohner 30‘000 Fuss Auf 2‘000 Einwohner 40‘000 Fuss §.2. Der Kirchhof soll mit einer Mauer umgeben und von dem übrigen Land abgegrenzt und abgeschlossen sein. §.3. Für einen Kirchhof soll wenigstens ein eigener Totengräber bestellt werden. §.4. Jedes Grab habe seine bestimmte Tiefe von 4 – 6 Fuss (B2_T1_S.088) §.5. Wenn mehr als eine Leiche in ein Grab gelegt werden sollen oder müssen, so muss dasselbe die entsprechende Tiefe haben. §.6. Jeder Leiche wird erst mit der kleinen dann mit der mittleren Glocke geläutet werden, bis die Leiche ins Grab gesenkt ist. Wen Vorgesetzte zu beerdigen sind, soll mit allen Glocken nacheinander geläutet werden.

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