Chronik von Brittnau Band 1

Museum Brittnau Chronik Stephan Kunz-Suter, 1823-1888 36 Benno Meier / Abschrift der Chronik seit August 2015 (B1_T2_S.083) wird und alle Gefühle von Schamhaftigkeit bei denselben ersticken, wiederum abgeschafft werden kann; so hat der Gemeinderat, um dieser immer mehr einreissenden Folgen zuvor zu kommen, und diese Klasse von Menschen zu mehrerem Arbeitsfleiss anzutreiben nach dem Wunsche unserer hohen Regierung mit oberamtlicher Bewilligung verordnet: Von der Bekanntmachung dieser Verordnung an soll in der Gemeinde Brittnau sowohl den bürgerlichen als nur her angesessenen Armen, sowie auch denjenigen aus anderen Gemeinden alles Betteln auf das Strengste unter nach bestimmten Strafen untersagt sein. Untern Bettlern sollen auch alle diejenigen Beute begriffen sein, die unter dem Vorwand Arbeit zu suchen, oder etwas zum Kauf anzutragen, dennoch betteln und somit den Einwohnern zur Last fallen. Jeder hiesige Arme der dem ungeachtet in dieser Gemeinde bettelnd angetroffen oder angezeigt wird, soll auf unbestimmte Zeit an das Blöchli geschlossen oder in (B1_T2_S.084) Gefangenschaft gesetzt, und dazu noch die Zuführungskosten an sich selbst zu tragen haben, unvermögendenfalls werden diese Kosten einem solchen von seiner Unterstützung abgezogen. Jeder hier wohnende arme Einsasse, der in hiesiger Gemeinde bettelnd angetroffen wird, soll auf gleiche Weise gestraft, und nachher aus der Gemeinde gewiesen werden, indem dieselben zufolge hierüber bestehender Verordnung und Gesetz, denen Gemeinden in welchen sie angesessen sind, auf keine Weise beschwerlich fallen, sondern unvermögendenfalls sich bei ihren Bürgergemeinden um die erforderliche Unterstützung bewerben soll. Arme aus anderen Gemeinden, die in hiesiger Gemeinde bettelnd angetroffen werden, sollen zufolge hierüber bestehender Verwarnung und Gesetz ihren Gemeinden auf Unkosten derselben zugeführt, Fremden aber über die Gemeindsgrenzen geführt, und je nach Umständen körperlich bestraft werden. (B1_T2_S.085) Damit auch gutherzige Einwohner nicht durch ihr beständiges Almosengeben dieser wohltätigen Verordnung Hindernisse in den Weg legen, und gleichsam dadurch den Bettel befördern, so soll in hiesiger Gemeinde jedes Almosengeben bei den Häusern bei zwei Franken Busse zu Handen den Armen verboten sein, und solche gutherzige Einwohner werden ermahnt lieber ihre Gaben dem hiesigen Armenpfleger zufliessen zu lassen, der dann nach Gutfinden des Gemeinderats diese Armensteuern den würdigen dürftigen Gemeindsarmen verhältnismässig verteilen wird. Damit auch diese Verordnung in hiesiger Gemeinde behörig befolgt wurde, wird der hiesige Polizeiwächter /: Wahrscheinlich Johannes Wiss, Melcherlihansi :/ bei seiner

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